Abenteuer- Erlebnisreisen- Exkursionen nach Lateinamerika
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reisebedingungen von Check-in-Südamerika "Abenteuer- Erlebnisreisen"

1. Anmeldung und Bestätigung

1.1. Mit der Anmeldung zu einer Reise bietet der Anmelder der Check-in-Südamerika den Abschluss ein es Reisevertrages schriftlich, per Fax, Post oder elektronisch auf den Anmeldeformularen aus der online Reservierung verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung zustande. Check-in-Südamerika informiert den Kunden über den Vertragsschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigu ng- diese ist dann rechtsgültig !

1.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestäti gung ausdrücklich hingewiesen. An das neue Angebot ist die Check-in-Südamerika 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Anmelder innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung bzw. der Restzahlung erklärt.

1.3. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilneh mer, für deren Vertragsverpflichtung er wie für seine eigenen einzustehen hat und diese Verpflichtung dur ch seiner Unterschrift bestätigt.

Vor Antritt der Reise bekommt der Kunde (Reisende) seinen Reise-Sicherungsschein mit den anderen Rei seunterlagen zugeschickt!

2. Bezahlung

2.1. Mit Vertragabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30% bzw. der Flugpreis fällig. Er wird auf den Reisepreis  angerechnet.

2.2. Die Restzahlung muss unaufgefordert bis 28 Tage vor Reiseantritt beglichen sein, sofern und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7.1 genannten Grund abgesagt werden kann. Bedenken Sie bitte die Post und Überweisungslaufzeiten.

2.3. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis unverzüglich zur Zahlung fällig.

3. Leistungen

3.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen und aus den bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. Check-in-Südamerika behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisever-trages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Check-in-Südamerika nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheb lich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleis tungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Check-in-Südamerika ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrags nur möglich,- wenn sich Beförderungskost en oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, nach Abschluss des Ver trages erhöht haben und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss we-der eingetreten noch für Check-in-Südamerika vorhersehbar waren, oder wenn sich die für die betreffende Reise gelten den Wechselkurse geändert haben, und- in dem Umfang, wie sich die unter Ziffer 1. beschriebene Erhöh ung oder Änderung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, und- wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Preiser-höhungen, die ab dem 28. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.

4.3. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Rei seleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die  Teilnah me an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Check-in-Südamerikain der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus ihrem Angebot anzubieten.

4.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Check-in-Südamerika über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird aus Beweisgrün-den geraten, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Check-in-Südamerika 5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so kann Check-in-Südamerika eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, bestimmt. Check-in-Südamerika kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen.
Eine pauschalierte Entschädigung kann wie folgt verlangt werden:
- bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% (für Venezuela Reisen 30%) des Reisepreises
- ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
- ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises
- ab dem Tag des Reiseantritts 90% des Reisepreises
Der Flugpreis ist in jedem Falle zu 100prozent zu ersetzen, da die Check-in-Südamerica in voller Vorleis tung gegangen ist. Dem Kunden steht stets frei - bei konkreter sowie bei pauschalierter Berechnung der Stornoentschädigung nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von Check-in-Südamerika berechneten Höhe entstanden ist.

5.3. Bis vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Die in den Vertrag eintretende Er satzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveran stalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aufgrund sonsti ger zwingender Gründe, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, kann ihm Check-in-Südamerika diese Aufwendungen nicht zurück erstatten, da die Leistungen vorab gebucht und bezahlt wurden.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Check-in-Südamerika vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteil nehmerzahl im Prospekt beziffert und der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Erklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teil nehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Check-in-Südamerika wird den Kunden unverzüg lich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens 28 Tage vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeit pun kt zugehen lassen. Der Reisepreis wird umgehend erstattet.

7.2. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Check-in-Südamerika ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag außerordentlich kündigen. Dabei be hält Travel "Check-in-Südamerica" den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwen dung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt einschließlich der von Leistungsträgern gut ge brachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

8. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, ge fährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Check-in-Südamerica, als auch der Reisende den Vertrag, wie dies § 651j BGB vorsieht, kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Check-in-Südamerika für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angeme ssene Entschädigung verlangen (§ 651e Abs.3 S.1 und 2, Abs.4 S.1 finden Anwendung). Weiterhin ist Check-in-Südamerika verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertr ag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeför derung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Rei senden.

9. Gewährleistung

9.1. Abhilfe - Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Check-in-Südamerica kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor dert Check-in-Südamerika kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwerti ge Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel hat der Reisegast unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen.

9.2 Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Check-in-Südamerika innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahm en der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schrif-tliche Erklärung empfohlen wird. Der Kunde muss nur dann keine angemessene Frist für die Abhilfe setzen, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von Check-in-Südamerika verweigert wird, oder wenn die sofor-tige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, Check-in-Südamerika erkennbares Interesse des Reisen den gerechtfertigt wird.

9.3 Schadensersatz - Der Reisende kann bei Vorliegen eines Mangels unbeschadet der Minderungoder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Um-stand, den Check-in-Südamerikanicht zu vertreten hat.

10. Haftung des Reiseveranstalters, Beschränkung der Haftung

10.1. Check-in-Südamerika haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Die vertragliche Haftung der Check-in-Südamerika für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Check-in-Südamerika für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die genannten Haftungs beschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind

10.3. Check-in-Südamerika haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtli cher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung aus drücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn zeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Check-in -Südamerika sind. Check-in-Südamerika haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeför derungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspfli cht des Veranstalters ursächlich geworden ist.

10.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Überein kom men oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht, oder geltend gemacht werden kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich Check-in-Südamerika ge genüber dem Kunden hierauf berufen.

11. Mitwirkungspflicht der Reisenden

11.1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Be stimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reise leitung zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Ab hilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt Aussagen zu Schadenersatz ansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist, ist Check-in-Südamerika an ihrem Geschä ftssitz (siehe unten angegebene Adresse und Telefonnummer) zu verständigen.

11.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Check-in-Südamerika geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschu lden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, oder wenn er deliktische Ansprüche geltend macht.

12.2. Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begrü n
denden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde, oder der Reiseveranstalter die Verhan dlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprü che aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12.3. Es wird darauf hingewiesen, dass für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen Gepäckschäden  oder Gepäckverzögerungen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspä tung nach Aushändigung anzuzeigen sind, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Be schädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.

13. Pass und Visumerfordernisse, Gesundheitspolizeiliche Vorschriften

13.1. Check-in-Südamerika steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die Bestimmungen von Pass- und Visumerfodernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforder lich sind, sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

13.2. Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteil nehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) - evtl. mit Visum sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile (z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten), die aus der Nichtbefol gung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuld
hafte Falsch- oder Nichtinformation der Check-in-Südamerika bedingt sind.

13.3. Check-in-Südamerika haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall die Check-in-Südamerika mit der
Besorgung der Visa beauftragt ist, es sei denn, dass Check-in-Südamerika die Verzögerung zu vertre-ten hat.

14. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter nehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesell schaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Check-in-Südamerika verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrschein lich den Flug durchführen wird/werden. Auch über den Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft muss  Check-in-Südamerikaden Kunden informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einlei ten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List ist auf der Internetseite der EU http://air-ban.europa.eu abrufbar und wird ständig aktuali-siert.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, anwendbares Recht

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamt en Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

16. Reiseveranstalter
Die in diesem Zusammenhang veröffentlichten Reisen werden von Check-in-Südamerika veranstaltet.
Anschrift: Abenteuer- Erlebnisreisen "Check-in-Südamerika"
Geschäftsführer: Uwe Martin Tschacher
Hütergasse 4
99084 Erfurt
Tel. +49 361-6020900,
E-Mail: reisen@check-in-suedamerica-specials.com

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